Hallo,
ich habe schon unter http://www.austrianlaw.at/cms/fileadmin/gesetze/eu/euvo1259_2010.pdf nachgelesen, bin aber noch immer nicht schlüssig, welcher Staat jetzt tatsächlich für meine Scheidung zuständig wäre.
Hintergrundsituation: ich bin seit 10 1/2 Jahren mit einem Italiener verheiratet und wir haben 2 Kinder (17 und 10 Jahre alt). Ich bin Österreicherin und lebe in Wien. Wir hatten lange Zeit eine Fernbeziehung. Ausnahmen waren mein rund einjähriger Aufenthalt in Italien (2003/2004) und von September 2004 - März 2007 sein Aufenthalt in Wien. In dieser Zeit lebten wir gemeinsam als Familie.
Ab März 2007 lebte er dann in Luxemburg, wobei die Ehe noch einige Zeit aufrechterhalten wurde. Die Trennung passierte dann im März 2011.
Ich versuchte schon damals, ihn zur Scheidung zu bewegen, was er mit Hinweis auf finanzielle Vorteile, die wir beide durch die Ehe hatten, ablehnte (er hat in Luxemburg eine andere Steuerklasse und wir bzw. unsere Kinder bekommen eine Ausgleichszahlung, da die Luxemburger Familienleistungen höher sind als die österreichische Familienbeihilfe).
Im Oktober 2013 meldete ich mich auf Vorschlag seines Luxemburger Steuerberaters in Luxemburg an. Wie mein Noch-Ehemann in einer Mail an mich geschrieben hat, handelte es sich aus unser beider Sicht um eine rein formale Anmeldung. Ich habe niemals wirklich in Luxemburg gewohnt (und auch niemals die Absicht dazu).
Die Zeit verging, und im Sommer war mein Noch-Ehemann in Wien zu Besuch. Danach war alles anders - wahrscheinlich, weil er in dem Moment wirklich realisierte, dass ich in der Zwischenzeit (sind ja fast 5 Jahre) eine andere Beziehung aufgebaut hatte und es mir in der dieser Beziehung sehr gut ging. Außerdem wollte er seine Zahlungen verringern. Ich muss dazu sagen, dass er wirklich lange Zeit eine relativ hohe Summe bezahlt hatte. Wir hatten allerdings niemals eine offizielle Regelung, sondern nur eine mündliche Vereinbarung zwischen uns.
Es geht also ums Geld.
Im September reichte er dann in Luxemburg die Scheidungsklage ein, wegen böswilligen Verlassens.
Ich habe in der Zwischenzeit eine Luxemburger Anwältin, die das für falsch hält, da der Wohnsitz ja nur nominell war und wir niemals in Luxemburg gemeinsam gewohnt haben. Ich kann das anhand von Zeiterfassungskarten meiner Firma auch nachweisen - habe täglich mehrere Stunden in Wien gearbeitet und war daher nicht in Luxemburg anwesend.
Ich bin aber unsicher. Er beruft sich auf Luxemburger Recht, weil er dort wohnt und hat das Gericht angerufen - das ist ja auch eine Voraussetzung dafür, dass dieses Recht zur Anwendung kommt, oder?
Gleichzeitig war unser letzter gemeinsamer Wohnsitz in Wien. Das allerdings nur bis März 2007.
Wollte Herrn Tews fragen, wie er die Sache sieht. Ganz herzlichen Dank für jede Antwort.
Internationale Scheidung - Zuständigkeit unklar
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Re: Internationale Scheidung - Zuständigkeit unklar
Cat-Steve hat geschrieben:Hallo,
ich habe schon unter http://www.austrianlaw.at/cms/fileadmin/gesetze/eu/euvo1259_2010.pdf nachgelesen, bin aber noch immer nicht schlüssig, welcher Staat jetzt tatsächlich für meine Scheidung zuständig wäre.
Hintergrundsituation: ich bin seit 10 1/2 Jahren mit einem Italiener verheiratet und wir haben 2 Kinder (17 und 10 Jahre alt). Ich bin Österreicherin und lebe in Wien. Wir hatten lange Zeit eine Fernbeziehung. Ausnahmen waren mein rund einjähriger Aufenthalt in Italien (2003/2004) und von September 2004 - März 2007 sein Aufenthalt in Wien. In dieser Zeit lebten wir gemeinsam als Familie.
Ab März 2007 lebte er dann in Luxemburg, wobei die Ehe noch einige Zeit aufrechterhalten wurde. Die Trennung passierte dann im März 2011.
Ich versuchte schon damals, ihn zur Scheidung zu bewegen, was er mit Hinweis auf finanzielle Vorteile, die wir beide durch die Ehe hatten, ablehnte (er hat in Luxemburg eine andere Steuerklasse und wir bzw. unsere Kinder bekommen eine Ausgleichszahlung, da die Luxemburger Familienleistungen höher sind als die österreichische Familienbeihilfe).
Im Oktober 2013 meldete ich mich auf Vorschlag seines Luxemburger Steuerberaters in Luxemburg an. Wie mein Noch-Ehemann in einer Mail an mich geschrieben hat, handelte es sich aus unser beider Sicht um eine rein formale Anmeldung. Ich habe niemals wirklich in Luxemburg gewohnt (und auch niemals die Absicht dazu).
Die Zeit verging, und im Sommer war mein Noch-Ehemann in Wien zu Besuch. Danach war alles anders - wahrscheinlich, weil er in dem Moment wirklich realisierte, dass ich in der Zwischenzeit (sind ja fast 5 Jahre) eine andere Beziehung aufgebaut hatte und es mir in der dieser Beziehung sehr gut ging. Außerdem wollte er seine Zahlungen verringern. Ich muss dazu sagen, dass er wirklich lange Zeit eine relativ hohe Summe bezahlt hatte. Wir hatten allerdings niemals eine offizielle Regelung, sondern nur eine mündliche Vereinbarung zwischen uns.
Es geht also ums Geld.
Im September reichte er dann in Luxemburg die Scheidungsklage ein, wegen böswilligen Verlassens.
Ich habe in der Zwischenzeit eine Luxemburger Anwältin, die das für falsch hält, da der Wohnsitz ja nur nominell war und wir niemals in Luxemburg gemeinsam gewohnt haben. Ich kann das anhand von Zeiterfassungskarten meiner Firma auch nachweisen - habe täglich mehrere Stunden in Wien gearbeitet und war daher nicht in Luxemburg anwesend.
Ich bin aber unsicher. Er beruft sich auf Luxemburger Recht, weil er dort wohnt und hat das Gericht angerufen - das ist ja auch eine Voraussetzung dafür, dass dieses Recht zur Anwendung kommt, oder?
Gleichzeitig war unser letzter gemeinsamer Wohnsitz in Wien. Das allerdings nur bis März 2007.
Wollte Herrn Tews fragen, wie er die Sache sieht. Ganz herzlichen Dank für jede Antwort.
Maßgeblich ist für die Zuständigkeit die EUVO 2201/2003. die von Ihnen zitierte EU-VO regelt das anzuwendende Recht.
2201/2003 Artikel 3
Allgemeine Zuständigkeit
(1) Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung
ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung
einer Ehe, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,
a) in dessen Hoheitsgebiet
— beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
oder
— die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
— der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
oder
— im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
— der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar
vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
— der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten
unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und
entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats
ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und
Irlands, dort sein „domicile“ hat;
b) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder,
im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie
ihr gemeinsames „domicile“ haben.
Es sind mE die Zuständigkeitvoraussetzunen für Wien und Luxemburg gegeben .
Ich bin mir nicht sicher ob Art. 3 eine Reihenfolge normiert oder ob alle Gerichtsstände zur Auswahl stehen. In diesem Fall würde das Zuvorkommen entscheidgen (Zuständigkeit Luxemburg)
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Re: Internationale Scheidung - Zuständigkeit unklar
Herzlichen Dank für die Antwort!
Meine Luxemburger Anwältin versucht, die Zuständigkeit zu bestreiten. Ich bin auch nicht sicher, ob es ihr gelingen wird - hängt dann wahrscheinlich vom Richter ab.
Bezüglich der Kinder (7 und 10 Jahre) habe ich in Österreich einen Antrag zur Feststellung der Unterhaltshöhe eingereicht. Darf ich auch hier fragen wie Sie die Sachlage einschätzen?
Mein Noch-Ehemann wird sicherlich versuchen, falls doch eine Verhandlung zur Scheidung in Luxemburg stattfindet, im Rahmen der Scheidungsklage eine Regelung bezüglich des Unterhaltes zu erreichen. Der in Luxemburg deutlich niedriger ausfallen würe als in Österreich (ausgehend von einem Nettogehalt von € 5.000,- wären das in Österreich 38% des Nettoeinkommens und damit € 1.900,- für beide Kinder. In Luxemburg hingegen würden beide Kinder zusammen nur € 900,- erhalten).
Die für uns zuständige Rechtspflegerin hat mir gesagt, dass aus ihrer Sicht Österreich zuständig ist.
Ich bin halt jetzt unsicher, ob ein Urteil in der Scheidungsklage das nicht "overrulen" könnte.
Meine Luxemburger Anwältin versucht, die Zuständigkeit zu bestreiten. Ich bin auch nicht sicher, ob es ihr gelingen wird - hängt dann wahrscheinlich vom Richter ab.
Bezüglich der Kinder (7 und 10 Jahre) habe ich in Österreich einen Antrag zur Feststellung der Unterhaltshöhe eingereicht. Darf ich auch hier fragen wie Sie die Sachlage einschätzen?
Mein Noch-Ehemann wird sicherlich versuchen, falls doch eine Verhandlung zur Scheidung in Luxemburg stattfindet, im Rahmen der Scheidungsklage eine Regelung bezüglich des Unterhaltes zu erreichen. Der in Luxemburg deutlich niedriger ausfallen würe als in Österreich (ausgehend von einem Nettogehalt von € 5.000,- wären das in Österreich 38% des Nettoeinkommens und damit € 1.900,- für beide Kinder. In Luxemburg hingegen würden beide Kinder zusammen nur € 900,- erhalten).
Die für uns zuständige Rechtspflegerin hat mir gesagt, dass aus ihrer Sicht Österreich zuständig ist.
Ich bin halt jetzt unsicher, ob ein Urteil in der Scheidungsklage das nicht "overrulen" könnte.
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Re: Internationale Scheidung - Zuständigkeit unklar
Cat-Steve hat geschrieben:Herzlichen Dank für die Antwort!
Meine Luxemburger Anwältin versucht, die Zuständigkeit zu bestreiten. Ich bin auch nicht sicher, ob es ihr gelingen wird - hängt dann wahrscheinlich vom Richter ab.
Bezüglich der Kinder (7 und 10 Jahre) habe ich in Österreich einen Antrag zur Feststellung der Unterhaltshöhe eingereicht. Darf ich auch hier fragen wie Sie die Sachlage einschätzen?
Mein Noch-Ehemann wird sicherlich versuchen, falls doch eine Verhandlung zur Scheidung in Luxemburg stattfindet, im Rahmen der Scheidungsklage eine Regelung bezüglich des Unterhaltes zu erreichen. Der in Luxemburg deutlich niedriger ausfallen würe als in Österreich (ausgehend von einem Nettogehalt von € 5.000,- wären das in Österreich 38% des Nettoeinkommens und damit € 1.900,- für beide Kinder. In Luxemburg hingegen würden beide Kinder zusammen nur € 900,- erhalten).
Die für uns zuständige Rechtspflegerin hat mir gesagt, dass aus ihrer Sicht Österreich zuständig ist.
Ich bin halt jetzt unsicher, ob ein Urteil in der Scheidungsklage das nicht "overrulen" könnte.
Grundsätzlich ist nach der VERORDNUNG (EG) Nr. 4/2009 DES RATES vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen für den Unterhalt Österreich zuständig. Damit ist nach dem HUP 2007 auch österreichisches Recht anwendbar.
Artikel 3 EU-VO 4/2009
Allgemeine Bestimmungen
Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten
ist
a) das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, oder
b) das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
c) das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in
Bezug auf den Personenstand zuständig ist, wenn in der
Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache
zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit begründet
sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien,
oder
d) das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in
Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in
der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache
zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit
beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.
ME kann daher der Ehemann Luxenburg durch einen eigenen Antrg nicht zuständig machen. Allenfalls kann durch lit d) die Zuständigkeit von Luxemburg gegeben sein. Allerdings ist mE auch für die Obsorge Österreich zuständig.
Die Entscheidung wer zuständig ist, steht dem zuerst angerufenen Gericht zu:
Artikel 12
Rechtshängigkeit
(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren
wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien
anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren
von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst
angerufenen Gerichts feststeht.
(2) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts
feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses
Gerichts für unzuständig.
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Re: Internationale Scheidung - Zuständigkeit unklar
dgt hat geschrieben:Cat-Steve hat geschrieben:Herzlichen Dank für die Antwort!
Meine Luxemburger Anwältin versucht, die Zuständigkeit zu bestreiten. Ich bin auch nicht sicher, ob es ihr gelingen wird - hängt dann wahrscheinlich vom Richter ab.
Bezüglich der Kinder (7 und 10 Jahre) habe ich in Österreich einen Antrag zur Feststellung der Unterhaltshöhe eingereicht. Darf ich auch hier fragen wie Sie die Sachlage einschätzen?
Mein Noch-Ehemann wird sicherlich versuchen, falls doch eine Verhandlung zur Scheidung in Luxemburg stattfindet, im Rahmen der Scheidungsklage eine Regelung bezüglich des Unterhaltes zu erreichen. Der in Luxemburg deutlich niedriger ausfallen würe als in Österreich (ausgehend von einem Nettogehalt von € 5.000,- wären das in Österreich 38% des Nettoeinkommens und damit € 1.900,- für beide Kinder. In Luxemburg hingegen würden beide Kinder zusammen nur € 900,- erhalten).
Die für uns zuständige Rechtspflegerin hat mir gesagt, dass aus ihrer Sicht Österreich zuständig ist.
Ich bin halt jetzt unsicher, ob ein Urteil in der Scheidungsklage das nicht "overrulen" könnte.
Grundsätzlich ist nach der VERORDNUNG (EG) Nr. 4/2009 DES RATES vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen für den Unterhalt Österreich zuständig. Damit ist nach dem HUP 2007 auch österreichisches Recht anwendbar.
Artikel 3 EU-VO 4/2009
Allgemeine Bestimmungen
Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten
ist
a) das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, oder
b) das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
c) das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in
Bezug auf den Personenstand zuständig ist, wenn in der
Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache
zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit begründet
sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien,
oder
d) das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in
Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in
der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache
zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit
beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.
ME kann daher der Ehemann Luxenburg durch einen eigenen Antrg nicht zuständig machen. Allenfalls kann durch lit d) die Zuständigkeit von Luxemburg gegeben sein. Allerdings ist mE auch für die Obsorge Österreich zuständig.
Die Entscheidung wer zuständig ist, steht dem zuerst angerufenen Gericht zu:
Artikel 12
Rechtshängigkeit
(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren
wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien
anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren
von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst
angerufenen Gerichts feststeht.
(2) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts
feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses
Gerichts für unzuständig.
Zu "Die Entscheidung wer zuständig ist, steht dem zuerst angerufenen Gericht zu":
Das ist in der Scheidungssache Luxemburg und bezüglich Unterhaltszahlungen Österreich.
Zusatzinfo ist, dass der Vater sich um die Kinder nicht kümmert und in der Scheidungsklage auch mir die alleinige Obsorge zugesteht. Wobei das natürlich bedeutet, dass die elterliche Obsorge schon Thema des Scheidungsverfahrens ist.
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- Beiträge: 15
- Registriert: 05.01.2016, 13:41
Re: Internationale Scheidung - Zuständigkeit unklar
Wenn ich´s noch einmal durchlese, dann ist dann doch Luxemburg das zuerst angerufene Gericht.
Ich habe bei Einbringen meines Antrags beim Bezirksgericht darauf hingewiesen, dass ein Scheidungsprozess in Luxemburg anhängig ist. Beim Bezirksgericht wurden die beiden Verfahren immer als unabhängige Vorgänge gesehen. War das also ein Irrtum?!
Die Kinder wohnen und haben immer in Österreich gewohnt.
Wäre es nützlich, wenn ich die alleinige Obsorge - bei noch aufrechter Ehe - beantragen würde? Der Vater ist im Leben der Kinder de facto nicht vorhanden. Er betreibt da ein schmutziges Spiel, in dem es nur um Geld geht.
Die jüngere Tochter hat eine Behinderung und hätte - zumindest nach österreichischem Recht - wohl dauerhaft Recht auf Unterhalt. In Luxemburg weiß ich nicht.
Ich habe bei Einbringen meines Antrags beim Bezirksgericht darauf hingewiesen, dass ein Scheidungsprozess in Luxemburg anhängig ist. Beim Bezirksgericht wurden die beiden Verfahren immer als unabhängige Vorgänge gesehen. War das also ein Irrtum?!
Die Kinder wohnen und haben immer in Österreich gewohnt.
Wäre es nützlich, wenn ich die alleinige Obsorge - bei noch aufrechter Ehe - beantragen würde? Der Vater ist im Leben der Kinder de facto nicht vorhanden. Er betreibt da ein schmutziges Spiel, in dem es nur um Geld geht.
Die jüngere Tochter hat eine Behinderung und hätte - zumindest nach österreichischem Recht - wohl dauerhaft Recht auf Unterhalt. In Luxemburg weiß ich nicht.