Rekurs- VOR Befangenheitsentscheidung - rechtlich OK?
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Rekurs- VOR Befangenheitsentscheidung - rechtlich OK?
Ist es zulässig im Scheidungsverfahren über einen Rekursantrag vor dem gleichtzeitig eingebrachten Befangenheitsantrag zu entscheiden?
- dgt
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Re: Rekurs- VOR Befangenheitsentscheidung - rechtlich OK?
35michi35 hat geschrieben:Ist es zulässig im Scheidungsverfahren über einen Rekursantrag vor dem gleichtzeitig eingebrachten Befangenheitsantrag zu entscheiden?
Eigentlich nein, zuerst muss die Befangenheit entschieden werden. Nur ist die Frage, ob der Rekurssenat davon weiß.
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Re: Rekurs- VOR Befangenheitsentscheidung - rechtlich OK?
Wo ist dies geregelt, da man dass beim Gericht nicht so sieht?
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Re: Rekurs- VOR Befangenheitsentscheidung - rechtlich OK?
dgt hat geschrieben:35michi35 hat geschrieben:Ist es zulässig im Scheidungsverfahren über einen Rekursantrag vor dem gleichtzeitig eingebrachten Befangenheitsantrag zu entscheiden?
Eigentlich nein, zuerst muss die Befangenheit entschieden werden. Nur ist die Frage, ob der Rekurssenat davon weiß.
Wo ist dies geregelt, da man dass beim Gericht nicht so sieht?
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Re: Rekurs- VOR Befangenheitsentscheidung - rechtlich OK?
Vielleicht hilft das hier weiter:
JN § 25
Ein abgelehnter Richter hat bis zur rechtskräftigen Erledigung des
Ablehnungsantrages alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub
gestatten; er hat ferner, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist
und die Absicht vermuten läßt, den Prozeß zu verschleppen, auch eine
begonnene Verhandlung fortzusetzen, darf jedoch die Endentscheidung
vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen (§ 415
Z. P. O.). Wird der Ablehnung stattgegeben, so sind die vom
abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen nichtig und,
soweit erforderlich, aufzuheben.
http://www.jusline.at/415_ZPO.html
JN § 25
Ein abgelehnter Richter hat bis zur rechtskräftigen Erledigung des
Ablehnungsantrages alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub
gestatten; er hat ferner, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist
und die Absicht vermuten läßt, den Prozeß zu verschleppen, auch eine
begonnene Verhandlung fortzusetzen, darf jedoch die Endentscheidung
vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen (§ 415
Z. P. O.). Wird der Ablehnung stattgegeben, so sind die vom
abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen nichtig und,
soweit erforderlich, aufzuheben.
http://www.jusline.at/415_ZPO.html
Nur wer seine Rechte kennt, kann diese auch einfordern.
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Re: Rekurs- VOR Befangenheitsentscheidung - rechtlich OK?
dgt hat geschrieben:35michi35 hat geschrieben:Ist es zulässig im Scheidungsverfahren über einen Rekursantrag vor dem gleichtzeitig eingebrachten Befangenheitsantrag zu entscheiden?
Eigentlich nein, zuerst muss die Befangenheit entschieden werden. Nur ist die Frage, ob der Rekurssenat davon weiß.
Danke für die Info.