Tonbandprotokoll

35michi35
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Tonbandprotokoll

Beitragvon 35michi35 » 12.05.2015, 09:40

Das Protokoll über die Tagsatzung wurde mittels Schallträger abgefasst und schriftlich zugestellt.
Leider stimmen manche Feststellungen nicht bzw. Inhalt wurde geändert mit dem Tonband überein u. a. ergänzende Feststellung des Richters, dass der Inhalt am Tonband NICHT der vom Richter gewünschten inhaltlichen Protokollierung entspräche sondern so zu interpretieren, dass der Richter gemeint habe - geht das?
Ich habe Widerspruch gegen das Protokoll und die Übertragung eingelegt sowie festgestellt, dass ich das Tonband abhören will um es mit dem schriftlichen Protokoll vergleichen zu können.
Der Richter verweigert bisher - seit Monaten - das Abhören des Tonbandes durch mich mit der Begründung, dass er nicht wisse ob ich dazu berechtigt bin.

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dgt
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Re: Tonbandprotokoll

Beitragvon dgt » 12.05.2015, 10:01

35michi35 hat geschrieben:Das Protokoll über die Tagsatzung wurde mittels Schallträger abgefasst und schriftlich zugestellt.
Leider stimmen manche Feststellungen nicht bzw. Inhalt wurde geändert mit dem Tonband überein u. a. ergänzende Feststellung des Richters, dass der Inhalt am Tonband NICHT der vom Richter gewünschten inhaltlichen Protokollierung entspräche sondern so zu interpretieren, dass der Richter gemeint habe - geht das?
Ich habe Widerspruch gegen das Protokoll und die Übertragung eingelegt sowie festgestellt, dass ich das Tonband abhören will um es mit dem schriftlichen Protokoll vergleichen zu können.
Der Richter verweigert bisher - seit Monaten - das Abhören des Tonbandes durch mich mit der Begründung, dass er nicht wisse ob ich dazu berechtigt bin.

ZPO § 212a (1) Hat der Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftführers abgesehen (§ 207 Abs. 3), so kann er sich für die Abfassung des Verhandlungsprotokolls eines Schallträgers bedienen. Die Angaben des § 207 Abs. 1 und die Feststellung, daß für den übrigen Teil des Protokolls ein Schallträger verwendet wird, sind auf jeden Fall in Vollschrift in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.
(2) Der § 212 ist sinngemäß anzuwenden. An Stelle der im § 212 Abs. 1 vorgesehenen Einsichtnahme oder Verlesung des Protokolls können die Parteien die Wiedergabe der Aufnahme verlangen; dies ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden.
(3) Die Aufnahme auf dem Schallträger darf erst gelöscht werden, wenn seit Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruches (§ 212 Abs. 5) ein Monat verstrichen ist.

Meistens (praktisch immer) wird formularmäßig auf die Aufbewahrungsfrist nach § 212a (3) ZPO verzichtet.
Zu unterscheiden sind zwei Fallgruppen:
1) Richter diktiert "falsche" Dinge in das Aufnahmegerät - hier wäre noch in der Verhandlung allenfalls Abspielen zu fordern und Widerspruch nach §212 ZPO zu erheben.
2) Die schriftliche Abfassung des Protokolls weicht vom diktierten Protokoll ab - hier wäre Widerspruch nch § 212 (5) ZPO zu erheben.

35michi35
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Re: Tonbandprotokoll

Beitragvon 35michi35 » 13.05.2015, 04:38

dgt hat geschrieben:
35michi35 hat geschrieben:Das Protokoll über die Tagsatzung wurde mittels Schallträger abgefasst und schriftlich zugestellt.
Leider stimmen manche Feststellungen nicht bzw. Inhalt wurde geändert mit dem Tonband überein u. a. ergänzende Feststellung des Richters, dass der Inhalt am Tonband NICHT der vom Richter gewünschten inhaltlichen Protokollierung entspräche sondern so zu interpretieren, dass der Richter gemeint habe - geht das?
Ich habe Widerspruch gegen das Protokoll und die Übertragung eingelegt sowie festgestellt, dass ich das Tonband abhören will um es mit dem schriftlichen Protokoll vergleichen zu können.
Der Richter verweigert bisher - seit Monaten - das Abhören des Tonbandes durch mich mit der Begründung, dass er nicht wisse ob ich dazu berechtigt bin.

ZPO § 212a (1) Hat der Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftführers abgesehen (§ 207 Abs. 3), so kann er sich für die Abfassung des Verhandlungsprotokolls eines Schallträgers bedienen. Die Angaben des § 207 Abs. 1 und die Feststellung, daß für den übrigen Teil des Protokolls ein Schallträger verwendet wird, sind auf jeden Fall in Vollschrift in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.
(2) Der § 212 ist sinngemäß anzuwenden. An Stelle der im § 212 Abs. 1 vorgesehenen Einsichtnahme oder Verlesung des Protokolls können die Parteien die Wiedergabe der Aufnahme verlangen; dies ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden.
(3) Die Aufnahme auf dem Schallträger darf erst gelöscht werden, wenn seit Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruches (§ 212 Abs. 5) ein Monat verstrichen ist.

Meistens (praktisch immer) wird formularmäßig auf die Aufbewahrungsfrist nach § 212a (3) ZPO verzichtet.
Zu unterscheiden sind zwei Fallgruppen:
1) Richter diktiert "falsche" Dinge in das Aufnahmegerät - hier wäre noch in der Verhandlung allenfalls Abspielen zu fordern und Widerspruch nach §212 ZPO zu erheben.
2) Die schriftliche Abfassung des Protokolls weicht vom diktierten Protokoll ab - hier wäre Widerspruch nch § 212 (5) ZPO zu erheben.


Vorerst danke für die schnelle Info, aber es ergibt sich eine neue Fragestellung:

zu 1) Protkollrügen habe ich in der Verhandlung gemacht und geachtet, dass entsprechend diktiert wurde
aber zu 2) die schriftliche Protokollierung weicht vom in der Verhandlung besprochenen Band ab - falsch auf Anordnung des Richters abgeschrieben oder nachträglich vom Richter das Tonband übersprochen?!?
Ich habe in der Verhandlung den Antrag auf Bild- und Tonaufzeichnung der Verhandlung gestellt um eine weitere Fehlprotokollierung wie in der vorangegangen Verhandlung zu verhindern - Antrag abgelehnt!

Der Richter hat z. B. in Bezug auf 3 Absätze am Tonband festgehalten, dass mein Verhalten eine bodenlose Frechheit und abnorm war; im Protokoll dann aber eingeschränkt, dass sich die Feststellung das mein Verhalten eine bodenlose Frechheit und abnorm war nur auf 1 (den obigen) Absatz bezieht, sonst hätte ich eine SV an die StA geschickt.

Frage: den allfälligen widerrechtlichen Tonmittschnitt der Verhandlung durch Dritte kann ich wohl nicht als Beweismittel vorlegen - oder gibt es da doch eine Möglichkeit?

Muss mir der Richter das Tonband 2 Monate nach der Verhandlung noch (einmal bzw. mehrmals) abhören lassen - das Verfahren Widerspruch zum Protokoll und Berichtigung steht zur Zeit, weil die Ablehnung meines Befangenheitsantrages noch lange nicht rechtskräftig abgeschlossen ist; zur Sicherheit habe ich im Widerspruch angemerkt, dass ich mir weitere Widersprüche bzw. Protokollberichtigungen vorbehalten bis 3 Tage nach der Tonbandabhörung, da mE Tonband und schriftliche Ausfertigung nicht übereinstimmen? - Aus der obigen §-Aufzählung werde ich nicht ganz schlau. Bitte mit ja oder nein antworten. - Danke.

Richter verweigert aktuell eine Abhörung durch mich seit Monaten mit der Begründung, dass er nicht wisse, ob ich dazu nach der Verhandlung noch berechtigt bin!!! - Ist sowas zulässig oder sollte er mal jemanden fragen der sich auskennt und muss er einen Beschluss bezüglich der Verweigerung der Abhörung durch mich machen?

Limonea
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Re: Tonbandprotokoll

Beitragvon Limonea » 13.05.2015, 10:15

35michi35 hat geschrieben:Der Richter hat z. B. in Bezug auf 3 Absätze am Tonband festgehalten, dass mein Verhalten eine bodenlose Frechheit und abnorm war; im Protokoll dann aber eingeschränkt, dass sich die Feststellung das mein Verhalten eine bodenlose Frechheit und abnorm war nur auf 1 (den obigen) Absatz bezieht, sonst hätte ich eine SV an die StA geschickt.


Sie haben sich offensichtlich einen Krieg mit dem Richter angefangen.
Verzetteln Sie sich jetzt nicht in akademische Diskussionen um Feinheiten der Zivilprozessordnung. Das hat nichts mehr mit den Inhalten ihres Verfahrens zu tun. Auf welchen Absatz genau eine "bodenlose Frechheit" oder eine "Abnormität" sich bezieht, ist egal. Das ist einfach kein Verhalten vor einem Gericht.
Wenn sie sich nicht soweit emotional zurücknehmen können, dass Sie ihre Anliegen vor Gericht vertreten können ohne als abnorm bezeichnet zu werden, dann müssen Sie sich anwältlich vertreten lassen.

ulrich
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Re: Tonbandprotokoll

Beitragvon ulrich » 13.05.2015, 10:27

War das der talarlose Richter, der auch schon einmal in Bezug auf eine Beugestrafe besprochen wurde?
Vielleicht wäre ein Überdenken der Prozesstaktik einmal angebracht? Ein Kleinkrieg gegen den Richter ist nur in seltensten Fällen der schnellste Weg zum Urteil

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Re: Tonbandprotokoll

Beitragvon 35michi35 » 13.05.2015, 16:25

ulrich hat geschrieben:War das der talarlose Richter, der auch schon einmal in Bezug auf eine Beugestrafe besprochen wurde?
Vielleicht wäre ein Überdenken der Prozesstaktik einmal angebracht? Ein Kleinkrieg gegen den Richter ist nur in seltensten Fällen der schnellste Weg zum Urteil


Ich möchte gerne nur ein faires, formalrichtiges gerechts Verfahren und führe mit Sicherheit von meiner Seite KEINEN "Kleinkrieg".

ulrich
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Re: Tonbandprotokoll

Beitragvon ulrich » 13.05.2015, 22:46

35michi35 hat geschrieben:
ulrich hat geschrieben:War das der talarlose Richter, der auch schon einmal in Bezug auf eine Beugestrafe besprochen wurde?
Vielleicht wäre ein Überdenken der Prozesstaktik einmal angebracht? Ein Kleinkrieg gegen den Richter ist nur in seltensten Fällen der schnellste Weg zum Urteil


Ich möchte gerne nur ein faires, formalrichtiges gerechts Verfahren und führe mit Sicherheit von meiner Seite KEINEN "Kleinkrieg".


OK, dann lag das Mißverständnis auf meiner Seite, Sorry


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